(Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung)
Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung
§ 2 Wirkungsbereich
…In Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen oder Nachsichtsgesuche zu entscheiden, ebenso über Berufungen gegen Ordnungs- und Mutwillensstrafen ( § 36 AVG ) im selbständigen Wirkungsbereich des Landes. 2. In Verwaltungssachen mit Ausnahme der in Punkt 1 angeführten, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu…
Rückverweise