§ 92 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date
AußWG 2011
Gliederung
11. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 92 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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