(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang Sicherheitsinteressen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten verletzt werden würden oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs erheblich gestört werden würden.
(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die möglichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Österreichs und der anderen EU-Mitgliedstaaten,
2. das Risiko, dass die Güter gegen die Streitkräfte Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und
3. die Auswirkungen des Vorgangs auf die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.
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