BundesrechtBundesgesetzeAußenwirtschaftsgesetz 2011§ 74

§ 74Auflagen

In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date

Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.

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