§ 73 Globalgenehmigungen
In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies
1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
2. eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.
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