§ 7 Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland
§ 7 Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland — AußWG 2011
§ 7 Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland — AußWG 2011
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 26/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40127966
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
(2) Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.