§ 58 Zustellung in besonderen Fällen
In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date
Sofern ein Ausführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.
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