§ 56 Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate
In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date
AußWG 2011
Gliederung
6. Hauptstück Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen
3. Abschnitt Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften
§ 56 Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate
(1) Genehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2) Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
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