(1) Die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.
(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
2. eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
3. der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder
4. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.
Rückverweise
1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
§ 15 Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
…1) Personen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn 1. die betroffenen Güter unter die Position ML …
SKG 2013 · Sicherheitskontrollgesetz 2013
Art. 2 § 12 Genehmigungsvoraussetzungen
…Z 1 genannten Voraussetzungen ist nach Maßgabe des § 3 AußWG 2011 vorzugehen, wobei als geeignete Auflagen insbesondere die in § 54 AußWG 2011 genannten anzusehen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller Maßnahmen im Sinne von § 23 getroffen hat. (3) Eine Genehmigung im Sinne…