§ 46 Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention — AußWG 2011
Die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 2 und § 41 und die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.
§ 78 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 78 Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates
…wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Im Übrigen ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht andere dienstrechtliche Geheimhaltungspflichten gelten. (8) Den…
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