§ 35 Zustimmungsverfahren — AußWG 2011
(1) Eine Person oder Gesellschaft, die die Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union beabsichtigt, die einer in einer Genehmigung einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union gemäß diesem Bundesgesetz festgelegten Ausfuhrbeschränkung widersprechen würde, hat beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Zustimmung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zustimmung mit Bescheid zu erteilen, wenn der Grund für die Beschränkung nicht mehr besteht und die Ausfuhr den Kriterien des 2. Hauptstücks nicht widerspricht. Andernfalls ist die Zustimmung mit Bescheid zu verweigern.
§ 79 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 79 Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten
…12. Güter entgegen einer gemäß § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß § 35 erhalten zu haben, 13. durch Unterlassen der Information gemäß § 55 Abs. 1 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage…
§ 80 Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union
…der Europäischen Union vor Ablauf der in § 33 Abs. 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder 17. einen Zustimmungsbescheid gemäß § 35 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, 18. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen einer…
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