§ 23 Genehmigungspflichten — AußWG 2011
(1) Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass
1. die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 22 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 erbracht werden wird und
2. kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.
§ 24 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 24 Ausnahmen
…im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die 1. in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1…
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