§ 21 Importzertifikate — AußWG 2011
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,
2. Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
3. Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
4. Verwendungszweck der Güter.
§ 21 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 21 Importzertifikate
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskrite…
§ 93 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. (2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011…
§ 87 Verwaltungsstrafbestimmungen
…zuwiderhandelt, 2. einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt, 3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21 a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs…
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