(1) Zur umfassenden Beurteilung der in § 3 Abs. 1 iVm den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
(2) Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den §§ 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.
(3) Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.
Rückverweise
1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
§ 2 Beurteilung der Endverwendung
…1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Güterbeschreibung; 2. Menge der Güter; 3. geschätzter Wert der Güter; 4. Endverwendung der Güter; 5. Name, Anschrift sowie…