(1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
(2) Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
2. dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
3. die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.
Rückverweise
AußHV 2005 · Außenhandelsverordnung 2005
§ 9 Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005
…Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden. (2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der…
§ 8 Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 AußHG 2005
(1) Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführ…
§ 1 Bewilligungspflichten gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005
…1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern. (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3…
§ 2 Meldepflichten gemäß § 8 AußHG 2005 bei der Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
…Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn 1. sie Grund zur Annahme…