§ 8 Abgabenfreiheit
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
§ 13 AuslEG 2001 · AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 13 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 8, a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht…