§ 8 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
§ 8 Abgabenfreiheit — AuslEG 2001
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.