§ 8 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 13 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 8, a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht…
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