§ 12 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
AuslEG 2001
Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 11 AuslEG 2001 · AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 11 In- und Außerkrafttreten
…BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht. (4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. (4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf…
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