§ 10 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
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§ 10 Verweisungen auf andere Bundesgesetze — AuslEG 2001
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
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