§ 33b Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 12. Juni 2026
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Gliederung
Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
§ 33b Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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