§ 20c Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte — AuslBG
(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.
§ 20c AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20c Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte
…Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte § 20c. (1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen…
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