AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
§ 81 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
§ 81 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 81 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
…Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 81. Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren…
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