Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 80 Entscheidung über die Verwendungsänderung
…Entscheidung über die Verwendungsänderung § 80. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. …
§ 81 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
…Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 81. Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.…
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