(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten.
(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.
Rückverweise
EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991
§ 11 Auswertung der Tests
…an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren. (2) Die Auswertung der Tests ist – abgesehen von der Teilnahme von Organen der Personalvertretung nach § 42 Abs. 4 AusG und von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nicht öffentlich.…
§ 17 Teilnahme von Organen der Personalvertretung
…1) Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach…
§ 12 Dokumentation
…den Ort und den Tag der Eignungsprüfung, 3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die Testgruppe), 4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form der nach § 42 Abs. 2 AusG gewichteten Punktewerte, 5. die Namen der von der Personalvertretung gemäß § 42 Abs. 4 AusG zur Auswertung entsendeten Beobachter und der allenfalls gemäß…