(1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 19 Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung
…Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung § 19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz. (2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17…
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig. (1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten. (2) Die Begutachtungskommissionen…
Rückverweise