(1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen
…des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig. (1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine…
§ 25 Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist
… 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet, 6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren…