§ 8
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
(1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit.
(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind von der Versicherungssteuer ausgenommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden