§ 4
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
(1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz
§ 9 Österreichische Entwicklungsbank
… 2 im Rahmen des Vertrages gemäß Abs. 1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen. (4) Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitung…