BundesrechtBundesgesetzeAusfuhrförderungsgesetz§ 2b

§ 2b

In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date

Der Bundesminister ist ferner ermächtigt, Haftungen für Verträge, welche zwischen Kreditunternehmungen zum Zwecke der Refinanzierung von Darlehens- und Kreditverträgen geschlossen werden, zu übernehmen, sofern für die zugrundeliegenden Darlehens- und Kreditverträge bereits Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 übernommen wurden (Verbriefung).

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