§ 2a
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 verbessert wird.
Rückverweise
AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz
§ 5
…ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß § 2a sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen…