BundesrechtBundesgesetzeAusfuhrförderungsgesetz§ 2

§ 2

In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date

Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.

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