§ 2
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.
Rückverweise
AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz
§ 8
…1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der Wechselgebühr befreit. (2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4…
§ 3
…1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen. (2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen: 1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus…