§ 9 Streik und Aussperrung
In Kraft seit 01. Juli 1988
Up-to-date
Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
Rückverweise
AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 22 Strafbestimmungen
…§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt, b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überlässt (§ 9), c) als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist, d) trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überlässt…