(1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft dienen, sind verboten.
Rückverweise
AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 22 Strafbestimmungen
…von 2 000 € bis zu 10 000 €, wer a) als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt, b) Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überlässt (§ 9), c) als Überlasser…