§ 17 Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016)
Rückverweise
AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 22 Strafbestimmungen
…gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt, d) die Erstattung der Meldung gemäß § 17 Abs. 1 unterlässt; 4. mit Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000…