AÜG
Gliederung
Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen
§ 16a Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.
…Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß §16 Abs4 AÜG bzw §40a Abs2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß §16a AÜG bzw §40a Abs6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des §16 Abs4 Z1 bis 3 AÜG bzw §40a…
…Normen, die neben dem Schutz in- und ausländischer Arbeitnehmer auch (gesamt )wirtschaftlichen Interessen dienten, wie § 16 Abs 3 und 4 des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), zu berücksichtigen seien. In der Entscheidung 9 Ob 83/01y habe nämlich das Höchstgericht bei einem zwischen einem ungarischen Arbeitskräfteüberlasser und einem österreichischen…
…Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden hat (§7b Abs3 AVRAG). Arbeitskräfteüberlassung Gemäß §16a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ist für Überlassungen neuer EU-Bürger durch Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR, so auch in den neuen Mitgliedsstaaten, keine von der Gewerbebehörde…
…eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß §16 Abs4 AÜG bzw §40a Abs2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß §16a AÜG bzw §40a Abs6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des §16 Abs4 Z1 bis 3 AÜG bzw §40a Abs2 Z1…
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