§ 5 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.
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