§ 5 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
AUG 2014
Gliederung
2. Abschnitt Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
§ 5 Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln.
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