§ 22 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
AUG 2014
Gliederung
3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 22 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden