§ 18 Exekution von Bruchteilstiteln
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
AUG 2014
Gliederung
3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 18 Exekution von Bruchteilstiteln
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO).
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