§ 16 Überweisung von Geldbeträgen
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
AUG 2014
Gliederung
3. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 16 Überweisung von Geldbeträgen
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.
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