BundesrechtBundesgesetzeAuslandsunterhaltsgesetz 2014§ 16

§ 16Überweisung von Geldbeträgen

In Kraft seit 01. August 2014
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Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens.

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