§ 12 Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.
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