Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
Rückverweise
AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 28 Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenscha…