§ 28 Vollzug
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1.hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2.hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3.hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
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