ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.
§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 96 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
…§ 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder…
§ 243 Beitragsgrundlage in normalen Fällen
…der nach § 314 Abs. 4 bzw. nach § 314a Abs. 5 als Entgelt geltende Betrag; h) für nach § 96 Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als Beitragszeiten nach § 226 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages…
§ 295 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
…Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. (2) Bei Anwendung der §§ 90, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.…
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