BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.§ 90a

§ 90aZusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG

In Kraft seit 19. Januar 2017
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