ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.
§ 90a Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG
(1) Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.
§ 90a ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 90a Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG
…§ 90a. (1) Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente…
§ 95 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
…§ 95. (1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag ( § 284 Z 1 ), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung ( § 248 ) und die…
§ 105 Pensions(Renten)sonderzahlungen
…Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen. (3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages…
§ 62 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 62 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
…der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)…
§ 58 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 58 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
…der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)…
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