ASVG
Gliederung
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
§ 11 BThPG · BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 11 Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
…jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt . (3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (4) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im…
§ 248 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 248 Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) Von der Einmalzahlung nach § 700a ASVG , § 95d des Pensionsgesetzes 1965 , § 11 Abs. 4 des Bundestheaterpensionsgesetzes , § 60 Abs. 15 des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen…
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