BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).§ 529a

§ 529aBehandlung von Versicherungszeiten, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden.

In Kraft seit 01. Januar 1962
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