BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).§ 526

§ 526Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.

In Kraft seit 01. Januar 1956
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