§ 526 Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.
In Kraft seit 01. Januar 1956
Up-to-date
ASVG
Gliederung
ZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.
2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).
§ 526 Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung.
Die Bestimmungen des § 210 über die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen sind auch anzuwenden, wenn von den gemeinsam zu entschädigenden Versicherungsfällen einer oder mehrere vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind und der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eintritt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden