BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).§ 522d

§ 522d

In Kraft seit 01. Januar 1958
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