BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines SozialversicherungsgesetzZEHNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen.ABSCHNITT I. Übergangsbestimmungen.2. UNTERABSCHNITT. Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).§ 522c

§ 522c

In Kraft seit 01. Januar 1957
Up-to-date