ASVG
Gliederung
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.
§ 412c Bindungswirkung, Bescheidzustellung
(1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung
1.nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
2.nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.
(5) Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
§ 194b GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 194b Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung
… 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht ( § 412c Abs. 1 Z 2 ASVG ), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.…
§ 182a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 182a Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung
… 182a. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht ( § 412c Abs. 1 Z 2 ASVG ), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.…
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