ASVG
Gliederung
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.
§ 411 Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.
Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.
§ 411 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 411 Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen.
…§ 411. Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung…
§ 409 Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
…lit. a ) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411 , die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der…
§ 69 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
…hätten. (5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder…
§ 41 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
…Erfolg zur Gänze zurückfordern. (3) Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen 1. keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde…
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