§ 38 Meldung in der Krankenversicherung der Rentner.
In Kraft seit 01. Januar 1956
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ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 38 Meldung in der Krankenversicherung der Rentner.
Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Rentners maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich bekanntzugeben.
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